Recht auf Bildung
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„Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung“Nach Ende des zweiten Weltkriegs bekam die internationale Politik durch die Gründung der Vereinten Nationen eine ganz neue Bedeutung. Das ‚Recht auf Bildung‘ war eines der ersten, das schriftlich festgeschrieben wurde – ganz zu Recht. |
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Recht auf Bildung - International
Am 10. Dezember 1948 versammelte sich in Paris die Generalversammlung der Vereinten Nationen und genehmigte und verkündete die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. Seit dem gilt der Grundsatz „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren“ als oberste Leitlinie des humanitären Völkerrechts. Darunter - in Artikel 26 - ist auch explizit das Recht auf Bildung eines jeden Menschen formuliert:
- „Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.“ Der Unterricht muss wenigstens in der Elementar- und Grundschule unentgeltlich sein. Der Elementarunterricht ist obligatorisch. Fachlicher und beruflicher Unterricht soll allgemein zugänglich sein; die höheren Studien sollen alle nach Maßgaben ihrer Fähigkeiten und Leistung in gleicher Weise offen stehen.
- Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ziel haben. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen ethnischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens begünstigen.
- „In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.“ (Allgemeine Erklärung der Menschrechte, Artikel 26)
Die besondere Bedeutung dieser Rechtserklärung besteht darin, dass Bildung erstmals in ihrer vollen Tragweite und Bedeutung weltweit gesetzlich anerkannt wurde: Sie spielt eine wichtige Rolle bei der Ausbildung der Fähigkeit eines Menschen, sich für die eigenen und die Rechte anderer einsetzen zu können.
1966 wurde die Allgemeine Erklärung in der Versammlung der Vereinten Nationen durch den „Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht“ (ICESCR) ergänzt, der bis heute von 160 Staaten (Stand 19. Februar 2009) ratifiziert wurde. Hier ist das Recht auf Bildung in Artikel 13 formuliert:
- „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.
Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
- der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss;
- die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach— und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen;
- der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
- eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
- die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
- Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
- Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.“
Zusammenfassend regelt das ‚Recht auf Bildung‘ immer
- Den freien Zugang zu Bildung
- Die Chancengleichheit durch Bildung
- Und das Schulrecht
Auf internationaler Ebene wird die Einhaltung des Rechts auf Bildung durch die UN-Menschenrechtskommission sowie durch den UN-Ausschuss über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kontrolliert. Diese beiden Instanzen entsenden zum Beispiel Sonderberichterstatter in die einzelnen Mitgliederstaaten und veröffentlichen in regelmäßigen Abständen Berichte zur Situation in den einzelnen Ländern. Desweiteren bieten sie Hilfestellung bei der Umsetzung dieser Gesetzgebung in den einzelnen Staaten. In diesem Rahmen wurde 1999 ein Kommentar zum ‚Recht auf Bildung‘ formuliert, der festhält, dass dieses im Wesentlichen vier Komponenten enthält:
- Die Verfügbarkeit von Bildung
- Die Zugänglichkeit von Bildung
- Die Eignung von Bildung
- Die Anpassbarkeit von Bildung
Außerdem beobachten einige unabhängige Organisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch die weltweite Menschenrechtssituation – in der das Recht auf Bildung mit enthalten ist - und veröffentlichen regelmäßig Berichte.
Recht auf Bildung in Europa
Auf europäischer Ebene wurde 2006 ergänzend zu den internationalen Bestimmungen von der Föderalistischen Union Europäischer Volksgruppen (FUEV) die „Charta der autochthonen, nationalen Minderheiten / Volksgruppen in Europa“ verabschiedet. Darin wird das Recht auf Bildung als eines von 13 Grundrechten formuliert. Hier wird auf die Besonderheiten der Bildung und Ausbildung der Angehörigen von Minderheiten in Europa, wie zum Beispiel der deutsch-sprachigen Bevölkerung Belgiens, eingegangen. Dabei sollen besonders minderheitsspezifische Kontexte und Bildungstraditionen Berücksichtigung finden.
Recht auf Bildung in Deutschland
Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Bildung nicht explizit formuliert, es ergibt sich allerdings implizit aus den im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechten. So verbietet das Grundprinzip der Menschenwürde, dass einem Menschen der Zugang zu Bildungsmöglichkeiten verwehrt wird und das Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung regelt, dass kein Mensch beim Erwerb von Bildung aus irgendwelchen Gründen diskriminiert werden darf.
Außerdem ratifizierte die Bundesrepublik die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, so dass beide in Deutschland bindend sind. Mit der Einschränkung, dass bei letzterem der Artikel 13, Absatz 1,c nicht anerkannt wurde. Nach der Einführung der Studiengebühren wird diesem Artikel in Deutschland – wie auch in anderen Ländern mit Studiengebühren - nicht mehr entsprochen.
Da in Deutschland die Bildungspolitik generell in der Hand der einzelnen Bundesländer liegt, gibt es hier auf Länderebene noch einmal einzelne Festlegungen zum Recht auf Bildung. So behält sich beispielsweise das Land Hessen vor auch Schulgebühren zu erheben, wenn dies die wirtschaftliche Situation der Eltern zulässt.
Zur Durchsetzung des Rechts auf Bildung in Deutschland herrscht hier die allgemeine Schulpflicht.





