Gesetze auf Bundesebene
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Der Bund als derjenige, der die Bildungsgesetze zusammen hältDie Bildungsgesetzgebung in Deutschland gleicht einem Familienrat – das Oberhaupt der Familie bestimmt grobe Regeln an die sich jeder halten muss, und im Endeffekt macht dann doch jeder was er will und sucht sich ein paar Schlupflöcher. |
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In Deutschland gilt generell das Prinzip der „Kulturhoheit der Bundesländer“. Das bedeutet, dass der gesamte Bereich der Gesetzgebung, Organisation und Verwaltung der Kultur unter der Leitung der einzelnen Länder steht und der Bund hier lediglich eine koordinierende Funktion einnimmt. Der Aufgabenkreis Kultur umfasst dabei auch das Schul- und Hochschulwesen sowie Bildung, Rundfunk, Fernsehen und Kunst. Diese Einteilung ergibt sich aus Artikel 30 des Grundgesetzes, der besagt: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.“
Trotzdem spielt der Bund in der Gesetzgebung im Bereich Bildung eine Rolle. So ist zum Beispiel in Artikel 7, Absatz 1, des Grundgesetzes festgeschrieben, dass „das gesamte Schulwesen […] unter der Aufsicht des Staates“ steht. Neben dieser Gesetzgebung werden in diesem Artikel weitere grundsätzliche Regelungen über die Teilnahme von Kindern am Religionsunterricht oder auch die Errichtung von privaten Bildungseinrichtungen festgeschrieben. Außerdem betreffen unter anderem die folgenden Gesetze den Bereich der Bildung:
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (ABFG)
- Handwerksordnung (HwO)
- Sozialgesetzbuch III (SGB III)
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Bundespersonalvertretungsgesetz (B PersVG)
- Ethik-Rat-Gesetz (EthRG)
Besondere Bedeutung kam dabei in der nächsten Vergangenheit den ersten drei Gesetzen zu.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz, dessen erste Fassung aus dem Jahr 1969 stammt wurde 2005 grundlegend reformiert. Es regelt das gesamte System der dualen Berufsausbildung, von der Vorbereitung über die Fortbildung bis zur Umschulung. Insgesamt umfasst das Gesetz 105 Paragraphen, die sich auf diese sieben Bereiche verteilen:
- Teil: Allgemeine Vorschriften (§§ 1,2 und 3)
- Teil: Berufsbildung
- Berufsausbildung
- Berufliche Fortbildung
- Berufliche Umschulung
- Berufsbildung für besondere Personengruppen
- Teil: Organisation der Berufsbildung
- Zuständige Stellen/Behörden
- Landesausschüsse für Berufsbildung
- Teil: Berufsbildungsforschung, Planung & Statistik
- Teil: Bundesinstitut für Berufsbildung
- Teil: Bußgeldvorschriften
- Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
Das Hochschulrahmengesetz (HRG)
Auch wenn die detaillierte Gesetzgebung der Hochschulen in Deutschland Sache der Länder ist, durfte der Bund trotzdem nach Artikel 75, Absatz 1, Grundgesetz einen entsprechenden Rahmen bestimmen. Dieser regelt unter anderem die grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen, ihre Rechtsstellung und die Zulassung zum Hochschulstudium. Außerdem enthält das Hochschulrahmengesetz grundsätzliche Empfehlungen für die Gesetzgebung der Länder. Insgesamt umfasst das Gesetz, das 1976 erstmals in Kraft getreten ist, gut 80 Paragraphen, die sich auf die folgenden sieben Kapitel verteilen:
- Aufgaben der Hochschulen
- Allgemeine Bestimmungen
- Studium und Lehre
- Forschung
- Zulassung zum Studium
- Mitglieder der Hochschule
- Mitgliedschaft und Mitwirkung
- Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
- Rechtsstellung der Hochschule
- Staatliche Anerkennung
- Anpassung des Landesrechts
- Änderungen von Bundesgesetzen/Schlussvorschriften
Im Jahr 2006 wurde im Rahmen der Föderalismusreform – eine der umfangreichsten Änderungen des Grundgesetzes in der Geschichte der Bundesrepublik, in deren Rahmen die Beziehungen zwischen Bund und Ländern neu organisiert wurden – dem Bund die Kompetenz zugesprochen, neue Regelungen für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse festzulegen, von denen die Länder jedoch abweichen dürfen.
Seit 2007 diskutiert die Bundesregierung die Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes. Ein erster Entwurf sah das Außerkrafttreten dieser Gesetzgebung für Oktober 2008 vor, dieser Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden. Auch der ursprünglich vorgesehene Folgetermin Anfang April 2009 konnte nicht eingehalten werden. Fest steht, dass zuerts die nötigen Folge- und Ersatzverordnungen auf den Weg gebracht werden müssen – eine Erste ist zum Beispiel der „Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“. Der Ausgang bleibt bis auf weiteres ungewiss.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Diese Gesetzgebung befasst sich mit der finanziellen Förderung von Schülern und Studenten während ihrer Ausbildung. Zurzeit gilt es nach Paragraph 68 des SGB I als besonderer Bestandteil des Sozialgesetzbuches, soll aber auf lange Sicht fest hier eingegliedert werden – BAföG hat in Deutschland also den Status einer Sozialleistung.
Ziel der Gesetzgebung ist es, Chancengleichheit bei der Ausbildung zu gewährleisten – niemandem soll ein entsprechender Bildungsweg aus finanziellen Gründen verwehrt werden. Bisher wird dieses Ziel allerdings nur bedingt erreicht: Trotz dieser Gesetzgebung ermittelte die 16. Sozialerhebung der Deutschen Studentenwerke, dass mehr als 60% der deutschen Studenten eine Neben-Erwerbstätigkeit ausführen müssen, um ihr Studium finanzieren zu können.
Das BAföG gliedert sich in elf Abschnitte mit insgesamt 68 Paragraphen:
- Förderungsfähige Ausbildung
- Persönliche Voraussetzungen
- Leistungen
- Einkommensanrechnung
- Vermögensanrechnung
- Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
- Vorausleistungen und Anspruchsübergang
- Organisation
- Verfahren
- Aufbringung der Mittel
- Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Bedarfssätze des BAföG werden regelmäßig an die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Deutschland angepasst. Zurzeit beträgt die höchstmögliche Förderungssumme 643 Euro im Monat. Zudem trat zum 1.4.2009 in Kraft und betraf Regelungen zum Kredit zur Ausbildungsfinanzierung, der neben den Leistungen des BAföG zur Verfügung steht. Die letzte geplante Änderung des BAföG-Gesetzes zum Wintersemester 2010/2011 ist nun doch verworfen und durch "Das Nationale Stipendienprogramm" ersetzt worden. Das Gesetz soll zum 1. August 2010 in Kraft treten. Profitieren werden von dem neuen Programm begabte Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen. Sie sollen zukünftig durch Stipendien in Höhe von 300 Euro monatlich gefördert und unterstützt werden. Die Erhöhung des allgemeinen BAföG ist somit ersteinmal auf weiteres auf Eis gelegt.





